6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 34. Übergangsbestimmung
(1) Die erstmalige Feuerbeschau nach diesem Gesetz ist bei besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtet sind, bis längstens durchzuführen.
(2) Sofern Bescheide nach § 7 Abs. 3 Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 49/1985, mit Bezug auf Hochhäuser noch nicht im Sinne des § 7 Abs. 3a letzter Satz Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 49/1985, von Amts wegen angepasst wurden, sind sie an § 24 Abs. 4 anzupassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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