Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 28. Angelobung des Bürgermeisterstellvertreters und Kundmachung, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

IV.Abschnitt Stadtsenat

§ 28. Angelobung des Bürgermeisterstellvertreters und Kundmachung

(1) Der Bürgermeisterstellvertreter haben dem Landeshauptmann das im § 22 Abs. 1 vorgesehene Gelöbnis zu leisten, hiebei haben jedoch an Stelle der Worte: „Ich gelobe, als Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz .....“ die Worte: „Ich gelobe, als Bürgermeisterstellvertreter der Landeshauptstadt Graz .....“ zu treten.

(2) Mit der Angelobung gilt die Funktion als übernommen.

(3) Die Angelobung ist kundzumachen und der Landesregierung mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77189