I. Schutz des Ortsbildes
§ 9. Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung hat. soweit es zur Erreichung der in den §§ 3, 6 und 7 angestrebten Zwecke erforderlich ist, wenn die Sicherheit gewährleistet bleibt. auch in Abweichung von sonstigen baurechtlichen Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Ortsbildkommission zu hören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 73/1998
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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