IV. Strafen, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 19. Übergangsbestimmungen
Bis zur Erlassung der Bescheide gemäß § 3 Abs.4 gilt für alle im Schutzgebiet liegenden Gebäude die Rechtsvermutung, daß sie im Sinne des § 3 Abs. 1 von Bedeutung sind; im baubehördlichen Verfahren hat daher § 10 Anwendung zu finden.
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