GemO § 99. Genehmigungsvorbehalte, LGBl. Nr. 115/1967, gültig ab 18.10.1967

Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

I. Abschnitt Aufsicht des Landes

§ 99. Genehmigungsvorbehalte

(1) Inwieweit einzelne Maßnahmen der Gemeinde der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen und aus welchen Gründen eine solche Genehmigung versagt werden darf, wird in diesem Gesetz und in den diese Maßnahmen regelnden Landesgesetzen bestimmt.

(2) Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung rechtswirksam.

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