zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
GemO § 9. Teilung, LGBl. Nr. 115/1967, gültig ab 18.10.1967

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

II. Abschnitt Gemeindegebiet

§ 9. Teilung

§ 9

Zur Teilung einer Gemeinde in zwei oder mehrere Gemeinden ist nach Anhörung der Gemeinde ein Gesetz erforderlich. Wird zwischen den neugebildeten Gemeinden keine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung erzielt, so entscheidet hierüber die Landesregierung nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-77178