GemO § 49a. Referenten, LGBl. Nr. 1/1999, gültig ab 01.02.1999

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

II. Abschnitt Wirkungskreis der Gemeindeorgane; Aufgaben des Ortsvorstehers und der Fachausschüsse

§ 49a. Referenten

(1) Der Gemeinderat kann einzelne seiner Mitglieder zu Referenten bestellen. Die Referenten haben die Aufgabe, zur Vorbereitung der Entscheidungen des Gemeinderates, der Fachausschüsse und des Gemeindevorstandes Vorarbeiten, Erhebungen oder dergleichen durchzuführen. Sie können nur auf Grund eines entsprechenden Auftrages eines dieser Organe tätig werden.

(2) Die Referenten haben dem Gemeinderat über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

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