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GemO § 37a. Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Gemeinden, LGBl. Nr. 125/2012, gültig ab 01.01.2013

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

V. Abschnitt Verwaltungsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, Gemeindeverbände und Kleinregionen

§ 37a. Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Gemeinden

(1) Gemeinden können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschließen. Die Bestimmungen betreffend Verwaltungsgemeinschaften sind davon unberührt.

(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Im Fall von Streitigkeiten gilt § 37 Abs. 8 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012

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