GemO § 105a. Anhörung von Interessensvertretungen, LGBl. Nr. 14/1976, gültig ab 01.04.1976

Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

II. Abschnitt Schutz der Selbstverwaltung

§ 105a. Anhörung von Interessensvertretungen

Die Landesregierung hat Gesetzesentwürfe, die die allgemeinen Interessen der Gemeinden berühren, vor ihrer Einbringung in den Landtag sowie Entwürfe von Rechtsverordnungen solchen Inhalts dem Steiermärkischen Gemeindebund und der Landesorganisation Steiermark des Österreichischen Städtebundes zur Begutachtung zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976

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