GemO § 101d. Widmung der Geldstrafen, LGBl. Nr. 29/2010, gültig ab 01.05.2010
Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung
I. Abschnitt Aufsicht des Landes
§ 101d. Widmung der Geldstrafen
Die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gemeinde zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010
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