§ 8. Verhalten bei Gasausströmungen
Wer Gasausströmungen, durch die Personen oder Eigentum gefährdet werden können, wahrnimmt, ist verpflichtet, falls die Ausströmung nicht sofort verhindert werden kann, allenfalls gefährdete Personen zu warnen und entweder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das Gasversorgungsunternehmen (§ 4 Abs. 3) oder die Behörde zu verständigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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