Stmk. BauG § 92b. Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation, LGBl. Nr. 117/2016, gültig ab 01.01.2017

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen

Va. Abschnitt Technische Infrastrukturen

§ 92b. Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation

(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.

(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für:

1. Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen;

2. Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²;

3. land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;

4. Sport- und Freizeitanlagen;

5. Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;

6. Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;

7. sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016

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