Stmk. BauG § 43b. Konkretisierung der technischen Anforderungen, LGBl. Nr. 13/2011, gültig von 02.04.2008 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte

§ 43b. Konkretisierung der technischen Anforderungen

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Voraussetzungen bestimmen, unter denen den in § 43 Abs. 2 Z. 6 festgelegten bautechnischen Anforderungen entsprochen wird. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren.

(2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

(3) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Anforderungen zulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass dadurch das gleiche Schutzniveau erreicht wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-77165