Stmk. BauG § 31. Erlöschen der Bewilligung, LGBl. Nr. 59/1995, gültig ab 01.09.1995

I. TEIL Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

III. TEIL Verfahrensbestimmungen

II. Abschnitt Bewilligungsverfahren

§ 31. Erlöschen der Bewilligung

Die Baubewilligung erlischt, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.

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