Stmk. BauG § 31. Erlöschen der Bewilligung, LGBl. Nr. 59/1995, gültig ab 01.09.1995
I. TEIL Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
III. TEIL Verfahrensbestimmungen
II. Abschnitt Bewilligungsverfahren
§ 31. Erlöschen der Bewilligung
Die Baubewilligung erlischt, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.
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