Stmk. BauG § 102. Aufzüge, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen

X. Abschnitt Sondervorschriften für Handelsbetriebe

§ 102. Aufzüge

(1) In jedem Brandabschnitt müssen alle Geschosse durch mindestens einen Personenaufzug miteinander verbunden sein. Dieser Aufzug muß zum Befördern von Menschen auf Tragen und von Möbeln geeignet sein.

(2) In Hochhäusern, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, müssen in jedem Brandabschnitt mindestens zwei Personenaufzüge vorhanden sein, von denen einer als Sicherheitsaufzug herzustellen und als solcher zu kennzeichnen ist.

(3) Der Sicherheitsaufzug muß vom Sicherheitsstiegenhaus oder von einem vor dem Stiegenhaus liegenden, im Brandfall ausreichend belüftbaren Vorraum aus zugänglich sein, einen eigenen Fahrschacht und einen eigenen Triebwerksraum haben. Das Öffnen und Schließen der Aufzugstüren darf nicht über rauchempfindliche Steuerungseinrichtungen erfolgen.

(4) Triebwerk, Fahrkorbbeleuchtung, elektrische Lüfter und Alarmsignalanlagen sind an eine Notstromanlage so anzuschließen, daß der Sicherheitsaufzug auch bei Netzausfall ständig betriebsbereit ist. Die Stromversorgungsleitungen sind von anderen Versorgungsleitungen brandbeständig abzutrennen.

(5) Für den Sicherheitsaufzug ist im Erdgeschoß ein Vorzugsruf (z. B. Druckknopf unter dünnem Glas, Schlüsselschalter) vorzusehen. Die Steuerung ist so einzurichten, daß der Aufzug nach Betätigung des Vorzugsrufes unmittelbar in das Erdgeschoß fährt und sich anschließend nur mehr vom Fahrkorb aus steuern läßt.

(6) Außer dem Alarmsignal für den Normalbetrieb ist im Sicherheitsaufzug eine Gegensprechanlage vom Fahrkorb zum Triebwerksraum und zum Erdgeschoß einzurichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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