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SolvaV § 241. Multiplikator für das Kontrahentenausfallrisiko, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

5. Teil Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

4. Hauptstück

§ 241. Multiplikator für das Kontrahentenausfallrisiko

Kreditinstitute haben auf die Kategorien von Hedging-Sätzen die nachfolgenden Multiplikatoren für das Kontrahentenausfallrisiko anzuwenden:


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Hedging-Satz-Kategorie
Multiplikator für das Kontrahentenausfallrisiko
Zinssätze
0,2 vH
Zinssätze für Risikopositionen aus einem Referenzschuldtitel, der einem Credit Default Swap zugrunde liegt und für den gemäß § 207 ein Mindesteigenmittelerfordernis von 1,60 vH oder weniger besteht.
0,3 vH
Zinssätze für Risikopositionen aus einem Schuldtitel oder Referenzschuldtitel, für den gemäß § 207 ein Mindesteigenmittelerfordernis von mehr als 1,60 vH besteht.
0,6 vH
Wechselkurse
2,5 vH
Strom
4,0 vH
Gold
5,0 vH
Aktien
7,0 vH
Edelmetalle (außer Gold)
8,5 vH
Rohstoffe (außer Edelmetalle und Strom)
10,0 vH
Basisinstrumente von OTC-Derivaten, die unter keine der genannten Kategorien fallen; wobei hier für jede Kategorie von Basisinstrumenten ein gesonderter Hedging Satz zu führen ist
10,0 vH

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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