SMG Artikel X Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 27 und 28, BGBl. I Nr. 112/1997), BGBl. I Nr. 134/2002, gültig ab 14.08.2002

6. Hauptstück Schluß-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Artikel X Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 27 und 28, BGBl. I Nr. 112/1997)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

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