5. Abschnitt Befugnisse der Sicherheitsbehörden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollorgane
6. Abschnitt Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 44a.
Wer in Ausübung des ärztlichen Berufes gegen eine nach § 10 erlassene Verordnung verstößt, indem er einer im Rahmen der Opioid-Substitutionsbehandlung bestehenden Dokumentationspflicht oder Auskunftspflicht gegenüber dem amtsärztlichen Dienst der Gesundheitsbehörde nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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