VI. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 15a.
Die § 1, 2, 2a, 3, 4, 4a, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 14a bis 14e, 16a und 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/1998 treten mit in Kraft; die § 2, 2a, 4, 4a und 14 sind auf Eintragungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antrag nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei dem die Liste führenden Präsidenten eingelangt ist. Sachverständige, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in eine Liste eingetragen sind oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt gestellten Antrags nach Inkrafttreten eingetragen werden, haben bis spätestens dem die Liste führenden Präsidenten den Abschluß einer dem § 2a entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
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