§ 8. Erlöschen der Bewilligung
(1) Die Bewilligung erlischt, wenn
1. der Abnahmebefund (§ 10 Abs. 3) der Behörde nicht innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Erteilung der Bewilligung vorgelegt wird; oder
2. der Betrieb der Gasanlage durch mehr als drei Jahre nicht aufgenommen oder durch mehr als drei Jahre unterbrochen worden ist.
(2) Die Behörde kann die Frist gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages verlängern, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt. Die verlängerte Frist ist entsprechend der Art und dem Umfang des Vorhabens zu bestimmen.
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