Benützungsgebührengesetz § 10. Vorschreibung, LGBl.Nr. 31/1963, gültig ab 01.06.1963

IV. Vorschreibung, Fälligkeit, Verjährung und Verfahren

§ 10. Vorschreibung

(1) Die Gebühren sind dem Gebührenpflichtigen vom Bürgermeister mit Zahlungsauftrag vorzuschreiben.

(2) Gegen den Zahlungsauftrag kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Gebührenpflichtige beim Bürgermeister mit der Wirkung Einspruch erheben, daß der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und der Bürgermeister die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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