Artikel 3
Artikel III Abs. 2
(zu LGBl. Nr. 34/1991)
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 2 des Bebauungsgrundlagengesetzes in der bisher geltenden Fassung wirksame Bausperren gelten als solche im Sinne des § 5a des Bebauungsgrundlagengesetzes in der Fassung des Art. I. Die bisher sechsmonatige Frist verlängert sich ohne weiteres auf ein Jahr, unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 5a Abs. 2 zweiter Satz.
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