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BGG § 22. Erlöschen der Eigenschaft einer Grundfläche als Bauplatz, LGBl. Nr. 99/1992, gültig ab 01.03.1993

§ 12a.

§ 22. Erlöschen der Eigenschaft einer Grundfläche als Bauplatz

Die Eigenschaft einer Grundfläche als Bauplatz erlischt

a) durch Aufhebung der Bauplatzerklärung auf Antrag des Grundeigentümers; dem Antrag ist von der Baubehörde stattzugeben, wenn durch die Aufhebung der Bauplatzerklärung eine zweckmäßige Bebauung und Aufschließung der angrenzenden oder nächstgelegenen, bereits zu Bauplätzen erklärten Grundflächen nicht nachteiligt beeinflußt wird;

b) Durch Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bauplatzerklärung oder, soweit eine über diesen Zeitpunkt hinaus wirksame Baubewilligung erteilt worden ist, mit deren Erlöschen gemäß § 9 Abs. 7 des Baupolizeigesetzes;

c) durch nachträgliches Eintreten eines im § 14 Abs. 1 lit. a oder b angeführten Tatbestandes; in diesem Falle hat die Baubehörde das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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