BauProdG § 18a. Verarbeiten von Daten, LGBl Nr 62/2021, gültig ab 01.08.2021

4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

§ 18a. Verarbeiten von Daten

(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:

1. Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen Berufsberechtigungen von

a) Baubehörden,

b) Bauherrn und Eigentümern von Bauten,

c) Meldungslegern,

d) Baustoffproduzenten, Händlern und Importeuren;

2. Daten von technischen Einrichtungen und Baustoffen;

3. umweltbezogene Daten, insbesondere Emissionsdaten;

4. Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten.

(2) Die Übermittlung solcher Daten ist zulässig:

1. an die Baubehörden und die Landesregierung:

2. an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr 765/2008, Art 12 der Richtlinie 2009/125/EG oder Art 8 Abs 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist.

(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Verantwortlicher nach Art 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung. Es hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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