ProdHG (Produkthaftungsgesetz) § 3. Hersteller, BGBl. Nr. 99/1988, gültig ab 01.07.1988

§ 3. Hersteller

Hersteller (§ 1 Abs. 1 Z 1) ist derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.

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