PferdePauschV § 4., BGBl. II Nr. 48/2014, gültig ab 11.03.2014

§ 4.

Soweit die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem Durchschnittssatz berechnet werden, ist der Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 Umsatzsteuergesetz 1994 befreit.

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