§ 3. Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
(1) In Kapitel 2 ist die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag detailliert darzustellen. Die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 1 darzustellen.
(2) Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sind wie folgt zu unterscheiden:
1. Anwartschaftsberechtigte mit laufender Beitragszahlung;
2. Anwartschaftsberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften;
3. Alterspensionisten;
4. Invaliditätspensionisten;
5. Witwen-/Witwer;
6. Waisen.
(3) Zugänge und Austritte sowie Übertritte zwischen den Personengruppen gemäß Abs. 2 sind anzugeben, wobei für Herkunft und Ziel außer den in Abs. 2 angeführten Untergliederungen folgende Aufgliederungen zu verwenden sind:
1. Neuzugang;
2. Übergang in(von) eine(r) andere(n) Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
3. Wegfall des Anspruches;
4. Austritt;
5. Todesfall.
(4) Die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß § 12 Abs. 7 Z 2 PKG in eine andere VRG oder Sub-VG ist entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 4 darzustellen.
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