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PAkPV 2013 (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013) § 3. Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, BGBl. II Nr. 436/2013, gültig ab 01.01.2014

§ 3. Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

(1) In Kapitel 2 ist die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag detailliert darzustellen. Die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 1 darzustellen.

(2) Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sind wie folgt zu unterscheiden:

1. Anwartschaftsberechtigte mit laufender Beitragszahlung;

2. Anwartschaftsberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften;

3. Alterspensionisten;

4. Invaliditätspensionisten;

5. Witwen-/Witwer;

6. Waisen.

(3) Zugänge und Austritte sowie Übertritte zwischen den Personengruppen gemäß Abs. 2 sind anzugeben, wobei für Herkunft und Ziel außer den in Abs. 2 angeführten Untergliederungen folgende Aufgliederungen zu verwenden sind:

1. Neuzugang;

2. Übergang in(von) eine(r) andere(n) Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;

3. Wegfall des Anspruches;

4. Austritt;

5. Todesfall.

(4) Die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß § 12 Abs. 7 Z 2 PKG in eine andere VRG oder Sub-VG ist entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 4 darzustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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