PAG § 8a., BGBl. I Nr. 124/2017, gültig von 01.09.2017 bis 01.01.9000
2. Hauptstück Gebühren
2. Abschnitt Patentanmeldungen und Patente aufgrund des EPÜ
§ 8a.
Sequenzprotokolle, die einen gesonderten Teil der Beschreibung der Übersetzung darstellen, sind mit nicht mehr als 400 Seiten zu berechnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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