PAG § 32. Schriftengebühren, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig ab 01.07.2005
2. Hauptstück Gebühren
12. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 32. Schriftengebühren
Die vom Patentamt ausgefertigten Patent- und Gebrauchsmusterurkunden sind schriftengebührenfrei. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Schriftengebühren unberührt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAA-77032