2. Hauptstück Gebühren
12. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 29. Besondere Gebühren
Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Patent- und Gebrauchsmusterurkunden, Musterzertifikate, Registerauszüge, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 80 Euro nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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