Oö. ROG 1994 § 37a. Widmungsneutrale Bauwerke, LGBl.Nr. 125/2020, gültig ab 01.01.2021

III. ABSCHNITT Örtliche Raumordnung

§ 37a. Widmungsneutrale Bauwerke

(1) Für bauliche Anlagen geringer Größe oder untergeordneter Bedeutung, die im überwiegenden öffentlichen Interesse der infrastrukturellen Versorgung oder Erschließung eines bestimmten Gebiets dienen, und die, um ihre Funktion bestmöglich zu erfüllen, an bestimmten Standorten errichtet werden müssen, gilt § 27 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 sinngemäß.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Typen von baulichen Anlagen bestimmen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 jedenfalls zutreffen.

(Anm: LGBl. Nr. 125/2020)

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