Oö. ROG 1994 § 14. Wirkung, LGBl.Nr. 114/1993, gültig ab 01.01.1994

II. ABSCHNITT Überörtliche Raumordnung

§ 14. Wirkung

(1) Hinsichtlich der Wirkung von Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 gilt § 3.

(2) Das Land darf raumbedeutsame generelle und individuelle Verwaltungsakte und Maßnahmen - soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen - nur im Einklang mit Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 setzen.

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