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NÖ BTV 2014 § 44. Sprachliche Gleichbehandlung, LGBl. Nr. 4/2015, gültig ab 01.02.2015

Teil VII Umgesetzte EU-Richtlinien, Schlussbestimmungen

§ 44. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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