Teil III Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke
§ 10. Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke
(1) Stallungen für mehr als 10 Stück Großvieh oder für mehr als 30 Schweine, Ziegen oder Schafe müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Ein Ausgang muss unmittelbar ins Freie führen.
(2) Stalltüren ins Freie müssen so angelegt werden, dass die Tiere bei Gefahr rasch ins Freie gebracht werden können. Sie müssen mindestens 90 cm breit und 2 m hoch sein und nach außen aufschlagen oder als äußeres Schiebetor angebracht sein.
(3) Öffnungen in Außenwänden von Stallungen (z. B. Türen, Fenster, Lüftungsöffnungen) müssen mindestens 3 m entfernt sein
1. von allen Fenstern von Aufenthaltsräumen und
2. von gewidmeten Verkehrsflächen.
Dies gilt nicht für Fenster, die luftdicht abgeschlossen sind und keine beweglichen Teile haben.
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