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MSchG § 38c., BGBl. Nr. 434/1995, gültig ab 01.07.1995

Abschnitt 11 Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen

§ 38c.

In Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet wurden und die über keine Ruhemöglichkeiten im Sinne des § 8a verfügen, sind solche Ruhemöglichkeiten bis spätestens herzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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