MSchG § 38. Weitergeltung von Vorschriften, BGBl. Nr. 221/1979, gültig ab 01.06.1979

Abschnitt 11 Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen

§ 38. Weitergeltung von Vorschriften

Bestimmungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen, die den Dienstnehmerinnen vor und nach ihrer Entbindung einen weitergehenden Schutz als dieses Bundesgesetz gewähren, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. (BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z 19)

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