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MOG 2021 § 18a. Verwaltung und Kontrolle, BGBl. I Nr. 77/2022, gültig ab 11.06.2022

2. Abschnitt Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

§ 18a. Verwaltung und Kontrolle

(1) Anträge und Anzeigen sind durch elektronische Datenübertragung unter Verwendung dafür vorgesehener Online-Formulare und – soweit Fristen vorgesehen sind – innerhalb der festgelegten Fristen einzureichen. Abweichend vom ersten Satz können Anzeigen und Anträge in Papierform mittels Hochladen der eigenhändig unterschriebenen Formulare oder per Mail eingereicht werden, wenn es aufgrund der Natur der Anzeige oder des Antrags geboten erscheint.

(2) Die Überprüfung der von den Anträgen und Anzeigen gemäß Abs. 1 erfassten Angaben hat mittels Verwaltungskontrolle und durch stichprobenweise Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen und wird so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft wird, ob die Antragsangaben richtig und vollständig sind, sowie die Förderbedingungen, bestehend aus Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen, eingehalten werden. Dabei

1. hat eine Verwaltungskontrolle für alle Elemente zu erfolgen, bei denen eine automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln einschließlich Gegenkontrollen oder eine Überprüfung sinnvollerweise möglich ist,

2. ist bei flächen- und tierbezogenen Fördermaßnahmen (Invekos-Maßnahmen) das Ausmaß der beantragten Flächen und die Anzahl der beantragten Tiere sowie die Förderfähigkeit, die Einhaltung sonstiger Verpflichtungen und Auflagen bei beantragten Flächen und Tieren stichprobenweise vor Ort zu überprüfen, soweit eine Überprüfung mittels Flächenmonitoring gemäß Abs. 4 nicht möglich oder nicht zielführend ist,

3. ist bei nicht in Z 2 genannten (im Folgenden: projektbezogenen) Fördermaßnahmen eine Überprüfung, ob das Projekt in Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde und die sonstigen Verpflichtungen und Auflagen eingehalten wurden, erforderlich und

4. kann die Verwaltungskontrolle der Zahlungsanträge für projektbezogene Fördermaßnahmen nach Risikoeinschätzung stichprobenweise erfolgen.

(3) Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich, sofern angemessen, auf alle vom Antragsteller beantragten Fördermaßnahmen. Sie werden auf der Grundlage einer Analyse der Risiken, welche mit den verschiedenen Verpflichtungen und Auflagen im Rahmen der einzelnen Fördermaßnahmen einhergehen, oder einer Zufallsauswahl über das Jahr verteilt durchgeführt, wobei der Zeitpunkt der Kontrolle so gewählt werden soll, dass auf eine wirksame Überprüfung der verschiedenen Verpflichtungen und Auflagen Bedacht genommen werden kann. Die Kontrollstichprobe beträgt in der Regel 5 % der Antragsteller der jeweiligen Fördermaßnahme oder erstreckt sich bei projektbezogenen Fördermaßnahmen auf 5 % der Ausgaben, sofern nicht durch Verordnung gemäß Abs. 8 für einzelne Fördermaßnahmen, im Falle anderweitig möglicher systematischer Überprüfung von Förderbedingungen oder für Sonderfälle abweichende Sätze bestimmt werden.

(4) Die Feststellung, dass die Förderbedingungen eingehalten sind, kann durch regelmäßige und systematische Beobachtung, Verfolgung und Bewertung aller Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen, die durch Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder mindestens gleichwertige Daten über den maßgeblichen Zeitraum kontrolliert werden können (Flächenmonitoring), getroffen werden. Ein durch Flächenmonitoring festgestellter Zustand stellt, solange die Förderbedingungen noch erfüllbar sind, noch keine festgestellte Nichteinhaltung dar.

(5) Werden im Zuge von Kontrollen gemäß Abs. 2 bis 4 Abweichungen zwischen Antragsangaben und tatsächlichen Verhältnissen festgestellt, werden der jeweiligen Fördermaßnahme die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt.

(6) Überschreiten die gemäß Abs. 2 und 4 festgestellten Abweichungen eine bestimmte Mindestschwelle, die nicht mehr als 5% oder drei Tiere betragen darf, sind zusätzlich Verwaltungssanktionen zu verhängen, deren Höhe nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gegen die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen zu bestimmen ist. Abweichungen, die im Zuge des Flächenmonitorings gemäß Abs. 4 festgestellt wurden, führen bei einer Richtigstellung durch den Antragsteller zu keinen Verwaltungssanktionen.

(7) Werden im Zuge der stichprobenweisen Verwaltungskontrolle der Zahlungsanträge gemäß Abs. 2 Z 4 Verstöße im Ausmaß bis zu 2 % der eingereichten Kosten festgestellt, ist die erforderliche Kürzung hochzurechnen.

(8) Die näheren Vorgaben zu den Abs. 1 bis 7 sind durch Verordnung festzulegen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass

1. bestimmte Anzeigen und Anträge ohne Nutzung des Online-Formulars eingereicht werden können,

2. im System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen die Identifizierung der Referenzparzellen und die Feststellung des Ausmaßes der förderfähigen Flächen gewährleistet ist und die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im geografischen Informationssystem (GIS) mit Hilfe des orthorektifizierten Luft- oder Satellitenbildes grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden,

3. das Flächenmonitoring für bestimmte Fördermaßnahmen, Auflagen und Verpflichtungen zur Anwendung kommt, der zeitliche Ablauf der zu setzenden Schritte, Art und Zeitpunkt der Einbeziehung der Antragsteller einschließlich der Methode ihrer Kommunikation mit der AMA festgelegt wird,

4. im Antrag, falls der Antragsteller einer Gruppe gemäß Art. 2 Z 11 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom S. 19, angehört, Angaben zur Identifizierung dieser Gruppe zu machen sind,

5. Anträge innerhalb bestimmter Fristen einzureichen sind und Anträge und Anzeigen, die nach Ablauf der gesetzten Frist oder einer gesetzten Nachfrist gestellt werden, nicht mehr berücksichtigt werden können,

6. im Falle einer im Einflussbereich des Antragstellers gelegenen Nichtdurchführung einer Kontrolle keine Fördermittel gewährt werden dürfen,

7. abweichend von Abs. 3 für einzelne Fördermaßnahmen oder Sonderfälle unter Bedachtnahme auf das mit der Fördermaßnahme verbundene Risiko, das Ausmaß der durch andere Kontrollmittel abgedeckten Überprüfung der Förderbedingungen oder zwingende externe Rahmenbedingungen höhere oder niedrigere Kontrollsätze festgelegt werden,

8. im Fall einer stichprobenweisen Verwaltungskontrolle gemäß Abs. 2 Z 4 durch andere Stellen als die Zahlstelle Vorgaben für deren Anwendung, insbesondere zum Vorliegen eines Systems, das mit dem in der Zahlstelle angewendeten vergleichbar ist, gemacht werden,

9. bei Vorliegen offensichtlicher Fehler jederzeit eine Berichtigung erfolgen kann,

10. eine Nichterfüllung einzelner oder aller Förderbedingungen zur Kürzung der Fördermittel oder zum Ausschluss aus der Fördermaßnahme führen kann, wobei bei den Fördervoraussetzungen zu unterscheiden ist, ob damit ein gänzlicher Ausschluss aus der Teilnahme oder eine prozentuelle Kürzung verbunden ist, und dies bei mehrjährigen Programmen ab Beginn des Förderzeitraums erfolgen kann,

11. bei Abweichung zwischen ermittelter und angemeldeter förderfähiger Fläche oder ermittelten und angemeldeten Tieren, die eine festzulegende Mindestschwelle übersteigt, die Beihilfe

a) bei Flächen um das 1,5-fache der festgestellten Differenz gekürzt wird und

b) bei Tieren stufenweise gekürzt wird, wobei bei höchstens 20 % Abweichung der einfache Prozentsatz der Abweichung und bei Abweichungen von mehr als 20 % ein entsprechend höherer Prozentsatz angewendet wird,

12. Verwaltungssanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) keine Anwendung finden, wenn der Antragsteller die zuständige Behörde überzeugen kann, dass er nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen trägt oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller keine Schuld trägt oder dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

13. im Falle nachträglicher Beanstandungen die gewährten Förderungen ganz oder teilweise zurückzufordern sind, wobei die Wiedereinziehung nicht fortgesetzt werden muss, wenn die Kosten der Wiedereinziehung den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten,

14. im Falle der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge Zinsen vorgeschrieben werden,

15. Ansprüche des Fördergebers gegen den Antragsteller mit Forderungen seinerseits unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts aufgerechnet werden können und

16. Ansprüche des Fördergebers gegen den Antragsteller auch gegenüber seinen solidarisch haftenden Nachfolgebewirtschaftern geltend gemacht bzw. mit deren Ansprüchen aufgerechnet werden und Ansprüche des Fördergebers gegenüber den solidarisch haftenden Nachfolgebewirtschaftern auch gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht bzw. mit dessen Ansprüchen aufgerechnet werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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