KVG § 37. Pauschalierung, BGBl. I Nr. 61/2018, gültig von 04.08.1945 bis 31.12.2018
Teil IV Gemeinsame Vorschriften
§ 37. Pauschalierung
Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen.
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