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Kraftloserklärungsgesetz 1951 § 7. Aufgebotsfrist., BGBl. Nr. 86/1951, gültig ab 26.04.1951

§ 7. Aufgebotsfrist.

Die Aufgebotsfrist beträgt:

1. für Urkunden, die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar und mit einem Blankoindossament versehen sind oder denen auf den Inhaber lautende Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine beigegeben sind, sowie für solche auf den Inhaber lautende Scheine selbst ein Jahr;

2. für Lagerscheine, die durch Indossament übertragen werden können, zwei Monate;

3. für alle anderen Urkunden sechs Monate.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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