KMG 2019 § 25. Amtsgeheimnis, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 21.07.2019
3. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für Veranlagungen und Wertpapiere
§ 25. Amtsgeheimnis
Alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
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