KMG 2019 § 25. Amtsgeheimnis, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 21.07.2019

3. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für Veranlagungen und Wertpapiere

§ 25. Amtsgeheimnis

Alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

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