KGG § 46. Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, BGBl. I Nr. 47/1997, gültig ab 01.07.1997

Abschnitt 9 Krankenversicherung

§ 46. Ausscheiden aus der Pflichtversicherung

Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung bei anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, anzuwenden.

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