Abschnitt III Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb
§ 30.
Verlängerung der Konzessionsdauer
(1) Stellt der Konzessionsinhaber spätestens sechs Monate vor Ablauf einer auf die volle Konzessionsdauer des § 15 Abs. 1 erteilten Konzession den Antrag auf Verlängerung der Konzessionsdauer bei sonst unverändertem Inhalt der Konzession, so ist diesem Antrag stattzugeben, sofern kein anderer Konzessionswerber vorhanden ist, die Kraftfahrlinie ständig vom Konzessionsinhaber betrieben wurde, und der Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a nicht vorliegt.
(2) Im Verfahren über die Verlängerung der Konzessionsdauer findet § 5 keine Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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