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KBGG § 29. Mitteilungspflichten, BGBl. I Nr. 103/2001, gültig ab 01.01.2002

Abschnitt 7 Allgemeine Bestimmungen

§ 29. Mitteilungspflichten

Der Leistungsbezieher hat jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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