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Kapitalabfluss-Meldegesetz § 4. Meldezeitraum, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 15.08.2015

1. Teil Kapitalabfluss-Meldepflicht

§ 4. Meldezeitraum

(1) Die Meldung ist jeweils bis zum letzten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats abzugeben. Die Meldepflicht für den Zeitraum bis ist bis wahrzunehmen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Meldepflicht ist erstmalig für den Zeitraum vom bis wahrzunehmen, wobei die Meldung spätestens bis zu erstatten ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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