I. Abschnitt
§ 4. Aufschließungsgebiete
(1) Innerhalb des Baulandes hat der Gemeinderat durch Verordnung jene Grundflächen als Aufschließungsgebiete festzulegen, für deren widmungsgemäße Verwendung unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz (§ 3 Abs. 2) und unter Bedachtnahme auf das örtliche Entwicklungskonzept (§ 2) wegen ausreichend vorhandener und verfügbarer Baulandreserven in siedlungspolitisch günstigeren Lagen kein allgemeiner unmittelbarer Bedarf besteht und deren widmungsgemäßer Verwendung sonstige öffentliche Rücksichten, insbesondere wegen ungünstiger natürlicher Verhältnisse (§ 3 Abs. 1 lit. a und lit. b) oder wegen ungenügender Erschließung (§ 3 Abs. 1 lit. c), entgegenstehen. § 1 Abs. 2 gilt für die Festlegung von Aufschließungsgebieten sinngemäß.
(1a) Der Gemeinderat darf als Bauland festgelegte, unbebaute Grundflächen auch dann als Aufschließungsgebiete festlegen, wenn die Baulandreserven in der Gemeinde unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz (§ 3 Abs. 2) den abschätzbaren Baulandbedarf nach den einzelnen Baugebieten (§ 3 Abs. 4 bis 10) innerhalb eines Planungszeitraumes von zehn Jahren übersteigen und unter Bedachtnahme auf das örtliche Entwicklungskonzept zu erwarten ist, daß die Gründe für die Festlegung als Aufschließungsgebiete innerhalb desselben Planungszeitraumes wegfallen werden.
(2) Bei der Festlegung einer oder mehrerer zusammenhängender Grundflächen im Ausmaß von mehr als 10.000 m2 als Aufschließungsgebiet darf der Gemeinderat dieses in Aufschließungszonen unterteilen, wenn das im Interesse einer geordneten Siedlungsentwicklung oder zur Sicherstellung einer bestimmten zeitlichen Abfolge der Bebauung zweckmäßig ist.
(3) Der Gemeinderat hat die Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet (Aufschließungszone) aufzuheben, wenn die Aufhebung den im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2) festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung nicht widerspricht und die Gründe für die Festlegung weggefallen sind. Weisen als Aufschließungsgebiete (Aufschließungszonen) festgelegte Grundflächen sämtliche Voraussetzungen für die Bebauung auf und verpflichten sich die Eigentümer solcher Grundflächen mit Wirkung auch für ihre Rechtsnachfolger in einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bürgermeister, für eine widmungsgemäße Bebauung der Grundflächen innerhalb von fünf Jahren nach der Freigabe zu sorgen, so hat der Gemeinderat die Festlegung als Aufschließungsgebiet (Aufschließungszone) ohne Bedachtnahme auf die vorhandenen und verfügbaren Baulandreserven in der Gemeinde aufzuheben. Als widmungsgemäß bebaut ist eine Grundfläche dann anzusehen, wenn die Ausführung des widmungsgemäßen Bauvorhabens vollendet worden ist.
(3a) Der Gemeinderat hat die Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet weiters ohne Bedachtnahme auf die vorhandenen und verfügbaren Baulandreserven in der Gemeinde aufzuheben, wenn
a) die Aufhebung den im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2) festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung nicht widerspricht und
b) seit der Festlegung der betroffenen Grundflächen als Aufschließungsgebiet zehn Jahre vergangen sind und
c) hinsichtlich der betroffenen Grundflächen keine Gründe nach § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. c vorliegen, die einer Neufestlegung der Grundflächen als Bauland entgegenstehen würden, und
d) der betroffene Grundeigentümer gegenüber der Gemeinde schriftlich die Aufhebung des Aufschließungsgebietes beantragt.
(3b) Stehen der Aufhebung des Aufschließungsgebietes Gründe nach § 3 Abs. 1 lit. c entgegen, hat der Gemeinderat die Aufhebung des Aufschließungsgebietes bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach Abs. 3a lit. a, lit. b und lit. d dann vorzunehmen, wenn sich der betroffene Grundeigentümer in einer privatwirtschaftlichen Vereinbarung (§ 22) mit der Gemeinde verpflichtet, jene Aufwendungen zu ersetzen, die der Gemeinde durch die Schaffung der erforderlichen Erschließungsvoraussetzungen erwachsen und die nicht durch gesetzliche Gebühren und Beiträge abgegolten werden.
(4) Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis der Verpflichtungserklärungen nach Abs. 3 zu führen und auf aktuellem Stand zu halten, in das jedermann Einsicht nehmen darf, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
(5) Die Freigabe einer oder mehrerer zusammenhängender Grundflächen im Ausmaß von mehr als 10.000 m2, in den Städten Klagenfurt und Villach von mehr als 20.000 m2, zur Bebauung darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 oder Abs. 3a überdies nur dann erfolgen, wenn für diese Flächen ein rechtswirksamer Teilbebauungsplan (§ 24 Abs. 3) besteht.
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