K-BO 1996 § 24a. § 24aVerfahren für Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen, LGBl.Nr. 66/2017, gültig ab 13.10.2017

5. Abschnitt Baubewilligung

§ 24a. § 24aVerfahren für Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen

Über einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für ein Vorhaben, das zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Sinne des § 3 Z 29 TKG 2003 für die elektronische Kommunikation notwendig ist, ist innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages zu entscheiden.

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