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Journalistengesetz § 2. Arbeitsvertrag, StGBl. Nr. 88/1920, gültig ab 29.02.1920

Arbeitsvertrag

§ 2. Arbeitsvertrag

(1) Jedem Redakteur ist am Tage seines Dienstantrittes eine schriftliche Bescheinigung des zwischen ihm und der Zeitungsunternehmung abgeschlossenen Arbeitsvertrages einzuhändigen.

(2) Diese Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:

1. die möglichst genaue Bezeichnung des Arbeitsgebietes (Ressort), in dem sich der Redakteur zu betätigen hat;

2. die Höhe der festen Bezüge sowie des Honorars für besondere Leistungen und die Vereinbarungen über die Vergütung für Dienstauslagen;

3. den Verhältnissatz, in dem sich die festen Bezüge bei längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses von mindestens fünf zu fünf Jahren bis zum sechzigsten Lebensjahr erhöhen;

4. die Dauer des jährlichen Urlaubes,

5. die Dauer der Kündigungsfrist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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