§ 7.
Vollziehung
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
2. hinsichtlich des § 3 Abs. 5 zweiter Satz, zweiter Teil, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
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