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JASG § 5., BGBl. I Nr. 91/1998, gültig von 22.07.1998 bis 31.12.2011

§ 5.

TeilnehmerInnen

(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Platzes in einem Lehrgang ist ein positiver Abschluß der 8. oder 9. Schulstufe, eines Platzes in einer Lehrlingsstiftung, daß die Schulpflicht 1998 bzw. 1999 erfüllt wurde.

(2) In beiden Fällen ist weiters erforderlich, daß der Teilnehmer (die Teilnehmerin)

1. beim Arbeitsmarktservice als lehrstellensuchend registriert ist und das Arbeitsmarktservice keine Möglichkeit der Unterbringung auf eine zumutbare Lehrstelle (Abs. 5) sieht oder

2. mindestens fünf eigenständige und erfolglose Bewerbungen nachweist.

(3) Die Zuweisung in die Maßnahme erfolgt durch das Arbeitsmarktservice.

(4) Grundlage der Teilnahme ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Träger der Ausbildung und dem (der) Lehrstellensuchenden bzw. dessen (deren) gesetzlichen Vertreter(in).

(5) Die TeilnehmerInnen sind vom Arbeitsmarktservice laufend in dem Sinn zu betreuen, daß gezielte Bemühungen zur Übernahme in ein betriebliches Lehrverhältnis gesetzt werden. Es ist anzustreben, daß am Ende jedes Lehrjahres zumindest ein Drittel der TeilnehmerInnen einer Lehrlingsstiftung eine Lehre in einem Betrieb aufgenommen hat.

(6) Die Ablehnung einer zumutbaren Lehrstelle zieht den Verlust der Teilnahmeberechtigung nach sich. Zumutbar ist eine Lehrstelle, wenn sie sinngemäß den Zumutbarkeitserfordernissen des § 9 AlVG entspricht, im Rahmen der vom (von der) Jugendlichen bei der Beratung durch das Arbeitsmarktservice geäußerten Berufswünsche liegt und vom Wohnort des (der) Jugendlichen täglich erreichbar ist. Eine entsprechende Klausel ist in die Vereinbarung zwischen dem (der) Lehrstellensuchenden und dem Träger der Ausbildung aufzunehmen.

(7) Für den Fall des Besuches einer internatsmäßig organisierten Berufsschule dürfen den TeilnehmerInnen daraus keine Kosten erwachsen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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