2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW
5. Hauptstück Aufsicht und Europäische und Internationale Zusammenarbeit
1. Abschnitt
§ 156. Informationen der FMA über Maßnahmen im Zusammenhang mit Master-Feeder-Fonds
Sind Master-OGAW und/oder Feeder-OGAW in Österreich bewilligt, so hat die FMA den Feeder-OGAW unmittelbar über jede Entscheidung, Maßnahme, Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des 3. Hauptstückes 5. Abschnitt sowie alle gemäß § 154 Abs. 1 und 4 mitgeteilten Informationen, die den Master-OGAW oder seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer betreffen, zu unterrichten und gegebenenfalls eine entsprechende Information der weiteren Anteilinhaber des Master-OGAW sicherzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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